GEG
Eigentümer eines bestehenden Gebäudes, einer Eigentumswohnung oder eines Neubaus in einer Baulücke
Verpflichtende Beratung vor Heizungstausch
Beratungspflicht vor Installation einer neuen Heizungsanlage
Seit dem 1. Januar 2024 ist das novellierte Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Wenn Sie als Eigentümer eines bestehenden Gebäudes, einer Eigentumswohnung oder eines Neubaus in einer Baulücke den Einbau einer neuen Heizung planen, besteht die Pflicht der vorherigen Beratungspflicht sowie der Nachweiserbringung durch fachkundige Personen (nach § 60b oder § 88 Absatz 1 GEG).
Dazu hat das zuständige Bundesministerien eine Informationsschrift veröffentlicht, in der ein Formblatt enthalten ist, das sowohl von der beratenden fachkundigen Person sowie vom Gebäudeeigentümer unterzeichnet werden muss, als Dokumentation der gesetzeskonformen Beratung.
Die Pflichtinformation nebst Formblatt zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflicht steht Ihnen als Download auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Verfügung.
Für die entsprechende Beratung sowie die Nachweis Erfüllung der Informationspflicht nach § 71 Absatz 11 Gebäudeenergiegesetz stehen wir gerne zur Verfügung.